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Aus der PraxisEine GmbH gründen: Wo fange ich an?Mehr erfahrenVerhandlung, Lieferverträge, AGB und Vertriebsstrukturen.
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Aus der PraxisMitarbeiter in Deutschland: Was ist vor Arbeitsbeginn zu klären?Mehr erfahrenDue Diligence, Vertragsgestaltung und Begleitung Ihrer Transaktion.
Aus der PraxisEin Unternehmen in Frankreich kaufen?Mehr erfahrenKonflikte lösen, Ansprüche verfolgen und Titel vollstrecken.
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Aus der PraxisIhr Kunde in Frankreich ist insolvent?Mehr erfahrenAuch bei persönlichen Anliegen mit deutsch-französischem Bezug begleiten wir Sie.
Aus der PraxisTrennung oder Erbfall in zwei Ländern?Austausch auf Deutsch oder Französisch, mit Blick für die rechtlichen Feinheiten.
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Rechtsanwalt · Partner
Prelia · Stuttgart
Thierry Schwenk begleitet Unternehmen bei internationalen Geschäftstätigkeiten, Verträgen und Auseinandersetzungen. Ein Kernbereich ist die Durchsetzung von Forderungen in Deutschland und Frankreich sowie die Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren: von der Forderungsanmeldung über die Mitwirkung in Gläubigerausschüssen bis zur Verwaltung von Lieferantenpools. Dabei ist er regelmäßig für Warenkreditversicherer tätig. Weitere Schwerpunkte sind grenzüberschreitende Unternehmenskäufe, die Beratung von Start-ups und das geistige Eigentum.
Er ist außerdem Präsident von EurAvocat (neuer Tab), einem europäischen Netzwerk unabhängiger Anwaltskanzleien.
Studium in Tübingen; Referendariat in Stuttgart und Straßburg. Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht.
Sprachen: Französisch · Deutsch · Englisch · Spanisch

Rechtsanwalt · Avocat · Partner
Prelia · Stuttgart
Götz Gaiser ist in Stuttgart und Paris zugelassen. Er berät im Wirtschaftsrecht mit deutsch-französischem Schwerpunkt und begleitet Gesellschaften von der Gründung über Vertragsverhandlungen bis zu grenzüberschreitenden Transaktionen.
Anwaltliche Tätigkeit in Deutschland und Frankreich. Mitglied der Deutsch-Französischen Juristenvereinigung.
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Rechtsanwältin · Avocate
Prelia · Stuttgart
Stefanie Bieg berät deutsche und internationale, insbesondere französische Unternehmen. Sie begleitet arbeitsrechtliche Fragen vorbeugend, außergerichtlich und im Prozess. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verhandlung und Gestaltung gewerblicher Mietverträge.
Zulassungen in Stuttgart und Paris. Studium in Erlangen und Rennes; Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht.
Sprachen: Deutsch · Französisch · Englisch · Spanisch

Avocate (Barreau de Paris)
Prelia · Stuttgart
Dr. Lisa Heinzmann begleitet Unternehmen und Privatpersonen bei deutsch-französischen Vertragsbeziehungen. Darüber hinaus befasst sie sich mit dem Schutz geistigen Eigentums und mit datenschutzrechtlichen Fragen.
Avocate (Barreau de Paris); niedergelassene europäische Rechtsanwältin nach dem EuRAG, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Studium in Nancy und Freiburg; Promotion an der Universität Paris-Saclay.
Sprachen: Englisch · Französisch · Deutsch

Rechtsanwältin · Mediatorin
Prelia · Stuttgart
Vanessa Dobler berät Privatpersonen im Familien- und Erbrecht. Sie begleitet insbesondere Eheverträge, Scheidungsverfahren und die Nachlassplanung. Als zertifizierte Mediatorin unterstützt sie außerdem einvernehmliche Lösungen.
Studium in Tübingen; Referendariat in Stuttgart und Portimão. Zertifizierte Mediatorin.
Sprachen: Englisch · Französisch · Deutsch

Rechtsanwältin
Prelia · Stuttgart
Svenja Zeuch berät im Familien- und Erbrecht, insbesondere bei deutsch-französischen Sachverhalten. Sie begleitet Scheidungen, Unterhalts- und Sorgerechtsfragen sowie die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe.
Studium in Passau und Heidelberg; Zertifikat für juristisches Französisch. Ehrenamtliche Beratung bei Pro Familia.
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Juristin
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Sandrine Kirschenbilder unterstützt Unternehmen in deutsch-französischen Angelegenheiten. Ihre Schwerpunkte liegen im französischen Vertrags-, Handels- und Insolvenzrecht sowie im Forderungseinzug.
Studium in Reims und Köln; Master II im Zivil- und Verfahrensrecht. Französische Außenhandelsberaterin (CCE) und Präsidentin der CCE-Sektion Baden-Württemberg.
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Rechtsanwältin
Prelia · Stuttgart
Jessica Adjoyi berät Privatpersonen und Unternehmen am Standort Stuttgart. Sie befasst sich mit wirtschaftsrechtlichen Fragen und Streitigkeiten und verbindet dabei die juristische Analyse mit dem Blick auf wirtschaftliche Zusammenhänge.
Deutsch-französischer Studiengang in Bochum und Tours; weitere juristische Ausbildung in Bochum und Referendariat in Duisburg.
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Rechtsanwalt
Prelia · Stuttgart
Albert von Preuschen berät im Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht. Zu seinen Schwerpunkten gehören die Begleitung von Start-ups, Unternehmenstransaktionen und arbeitsrechtliche Fragen.
Rechts- und wirtschaftswissenschaftliches Studium in Mannheim. LL.M. im internationalen und europäischen Wirtschaftsrecht am Trinity College Dublin.
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Juristin · Office Managerin
Prelia · Stuttgart
Ilka Schetsche verbindet ihre juristische Ausbildung mit langjähriger Erfahrung im Forderungsmanagement und in der Verwaltung von Lieferantenpools. Außerdem verantwortet sie die operative und organisatorische Leitung der Kanzlei.
Juristisches Studium in Tübingen und Berlin. Seit 1995 im Team.
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Of Counsel
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Kanzleigründer Reiner Graner berät im internationalen Wirtschafts-, Sicherheiten-, Insolvenz- und Erbrecht. Seine Erfahrung umfasst Gläubigerausschüsse, Lieferantenpools sowie nationale und internationale Schiedsverfahren.
Studium in Tübingen und Diplom in Rechtsvergleichung an der Universität Paris II Panthéon-Assas. Rechtsberater des französischen Generalkonsulats in Stuttgart.
Sprachen: Deutsch · Englisch · Französisch
Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Zusammenarbeit mit einem örtlichen Partner: Die rechtliche Struktur soll zu Geschäft, Verantwortlichkeiten und Konzernorganisation passen. Wir begleiten die Auswahl, die Gründung und die laufenden gesellschaftsrechtlichen Aufgaben.
Wir vergleichen etwa GmbH oder UG in Deutschland, SAS oder SARL in Frankreich, Zweigniederlassung und vertragliche Kooperation. Maßgeblich sind unter anderem Haftung, Finanzierung, Entscheidungswege und die geplante Entwicklung des Geschäfts.
Satzung, Unternehmensgegenstand, Einlagen, Geschäftsführerbestellung, Vertretung und Registeranmeldungen werden aufeinander abgestimmt. Notarielle Schritte, Vollmachten, Nachweise der Muttergesellschaft und benötigte Übersetzungen koordinieren wir mit den beteiligten Stellen.
Gesellschaftervereinbarung, Stimmrechte, Zustimmungsvorbehalte, zusätzliche Finanzierung, Anteilsübertragung und Ausscheiden eines Partners: Gerade bei einem deutsch-französischen Joint Venture sollten diese Fragen vor dem Start geklärt sein.
Wir beraten zu Aufgaben und Befugnissen der Geschäftsleitung, Vollmachten, gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen und der Abstimmung mit der Muttergesellschaft. Dazu können auch Geschäftsführerhaftung und Interessenkonflikte innerhalb der Gruppe gehören.
Konzerninterne Verträge, erste Einstellungen, Geschäftsräume, Dienstleistungen und Vertrieb müssen zur gewählten Organisation passen. Steuerliche Betriebsstättenfragen, Buchhaltung und Lohnabrechnung stimmen wir mit den zuständigen Beratern ab.
Bei Investoreneinstieg, Kapitalerhöhung, Wechsel der Geschäftsleitung oder Neuordnung von Beteiligungen prüfen wir die erforderlichen Beschlüsse, Verträge und Formalitäten. So wird die gesellschaftsrechtliche Begleitung mit dem tatsächlichen Geschäft abgestimmt.
Eine sprachliche Übersetzung ersetzt keine rechtliche Anpassung an den Zielmarkt. Wir entwerfen, prüfen und verhandeln Verträge im Zusammenhang mit dem konkreten Geschäft, den ausgetauschten Dokumenten und den einschlägigen Rechtsregeln.
Bei Rahmenvertrag, Zulieferung, Werk- oder Dienstleistung, Wartung und industrieller Lieferung klären wir Leistungsumfang, Termine, Abnahme, Vergütung und Zahlungsbedingungen. Auch Verspätung, Mängel und die Folgen einer Leistungsstörung gehören dazu.
Wir prüfen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen, ihre Einbeziehung sowie den Vorrang von Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung. Treffen deutsche AGB auf abweichende französische CGV, muss der tatsächliche Vertragsschluss untersucht werden.
Vertragsrecht, Gerichtsstand, Schiedsvereinbarung und Vertragssprache sind eigenständige Fragen. Beim internationalen Warenkauf wird außerdem geprüft, ob das UN-Kaufrecht, auch CISG oder Wiener Kaufrecht genannt, eingreift oder ausgeschlossen werden soll.
Handelsvertreter, Vertragshändler, Exklusivität, Verkaufsgebiet, Kundenbeziehungen und Onlinevertrieb werden entsprechend der tatsächlichen Aufgaben geregelt. Dabei sind auch mögliche kartellrechtliche Grenzen von Vertriebsbeschränkungen zu berücksichtigen.
Gewährleistung, Haftung, Eigentumsvorbehalt, Vertraulichkeit und Rechte an Arbeitsergebnissen müssen zum Geschäft passen. Je nach Vertrag kommen Vereinbarungen über personenbezogene Daten, Software, Nutzungsrechte oder Know-how hinzu.
Laufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen, Lagerbestände und Kundenübergang sollten früh geklärt sein. Wir untersuchen mögliche Handelsvertreterausgleichsansprüche und bei relevantem französischem Recht die Haftung wegen abrupter Beendigung etablierter Geschäftsbeziehungen.
Beschäftigung bei einer französischen Gesellschaft, Homeoffice im Nachbarland oder Wechsel in eine Tochtergesellschaft: Wir betrachten Vertrag und tatsächliche Tätigkeit. Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Besteuerung werden dabei als getrennte, miteinander abzustimmende Fragen behandelt.
Aufgaben, variable Vergütung, Probezeit, Befristung, Arbeitszeit, Urlaub und Vertraulichkeit werden am gewöhnlichen Arbeitsort und den einschlägigen zwingenden oder kollektivrechtlichen Vorgaben ausgerichtet. Ein übersetztes Vertragsmuster genügt dafür häufig nicht.
Vorübergehender Einsatz, regelmäßige Dienstreisen und dauerhafte grenzüberschreitende Beschäftigung sind zu unterscheiden. Wir klären arbeitsrechtliche Fragen und koordinieren gegebenenfalls erforderliche Meldungen, A1-Nachweise und weitere Formalitäten mit den zuständigen Stellen.
Wohnstaat, tatsächliche Anwesenheit, mobiles Arbeiten und Weisungsstrukturen bilden die Grundlage der Prüfung. Sozialversicherungszuordnung und steuerliche Fragen werden gesondert vom anwendbaren Arbeitsvertragsrecht und gemeinsam mit den zuständigen Beratern betrachtet.
Tätigkeitsänderung, Bonus, Fehlzeiten, Arbeitszeit oder Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Wir beraten zu Rechten und Handlungsoptionen. Auf Unternehmensseite können Beteiligungsrechte eines Betriebsrats oder französischen CSE hinzukommen.
Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Wettbewerbsverbot und gerichtliche Auseinandersetzung erfordern die Prüfung der jeweiligen nationalen Regeln. Formvorgaben und Klagefristen sollten unmittelbar nach Zugang einer Erklärung geklärt werden.
Bei Unternehmenskauf, Übertragung einer Tätigkeit oder Reorganisation prüfen wir Auswirkungen auf Beschäftigte, Informations- und Beteiligungspflichten sowie einen möglichen Übergang von Arbeitsverhältnissen und den Fortbestand von Ansprüchen.
Unternehmenskauf, Beteiligungsveräußerung und unternehmerische Nachfolge verbinden Verhandlung und Risikoprüfung. Wir begleiten die rechtlichen Schritte der Transaktion und stimmen sie mit Finanzierungsfragen, steuerlicher Strukturierung und den weiteren beteiligten Beratern ab.
Beim Share Deal werden Beteiligungen, beim Asset Deal bestimmte Vermögenswerte übertragen. Wir prüfen den jeweiligen Umfang sowie die Behandlung von Verträgen, Beschäftigten, Genehmigungen, Haftungsrisiken und zu übernehmenden Verpflichtungen.
Vertraulichkeitsvereinbarung, Letter of Intent, Exklusivität, Zeitplan und Datenraum strukturieren die Vorbereitung. Dabei wird geklärt, welche Absprachen bereits verbindlich sind und welche Punkte noch der weiteren Verhandlung unterliegen.
Gesellschaftsrecht, wesentliche Verträge, Arbeitsverhältnisse, Streitigkeiten und Rechte an betrieblichen Vermögenswerten werden untersucht. Erkannte Risiken sollen sich in einer nachvollziehbaren Bewertung, konkreten Maßnahmen oder vertraglichen Absicherungen wiederfinden.
Kaufpreis, Anpassungsmechanismen, Garantien, Freistellungen und Haftungsgrenzen werden im Zusammenhang gestaltet. Eine französische garantie d’actif et de passif entspricht nicht ohne Weiteres den Regelungen einer deutschen Transaktionsdokumentation.
Vollzugsbedingungen, erforderliche Zustimmungen und mögliche Genehmigungen werden nachgehalten. Ob etwa Fusionskontrolle, Investitionsprüfung oder arbeitsrechtliche Informationspflichten betroffen sind, hängt von Struktur und Beteiligten der konkreten Transaktion ab.
Geschäftsleitung, konzerninterne Verträge, Personalintegration und Garantiefristen werden vorbereitet. Auch Kaufpreisanpassungen und Auseinandersetzungen aus dem Unternehmenskaufvertrag können eine weitere rechtliche Begleitung erfordern.
Offene Rechnung, beanstandete Lieferung, Vertragsbeendigung oder gegnerische Forderung: Entscheidend sind Beweislage, anwendbares Recht und tatsächliche Durchsetzbarkeit. Gemeinsam entwickeln wir ein Vorgehen, das wirtschaftliche Bedeutung, Aufwand und Erfolgsaussichten berücksichtigt.
Vertrag, Rechnungen, Liefer- oder Leistungsnachweise, Abnahme und Korrespondenz bilden die Grundlage. Zu berücksichtigen sind auch Mängelrügen, Teilzahlungen, Aufrechnung, Zinsen und mögliche Gegenansprüche.
Internationale Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiedsklausel und anwendbares Recht werden getrennt geprüft. Die Vertragssprache allein bestimmt weder das zuständige Gericht noch die auf den Anspruch anzuwendenden Regeln.
Zahlungsaufforderung, Verhandlung über Mängel, Ratenzahlung, Schuldanerkenntnis und Vergleich können eine außergerichtliche Lösung ermöglichen. Wir prüfen geeignete Sicherheiten und die Auswirkungen einer Einigung auf weitere Ansprüche.
Je nach Sachverhalt kommen Klage, deutsches Mahnverfahren oder Europäischer Zahlungsbefehl in Betracht. Bei streitigen Forderungen, Eilbedürftigkeit oder besonderem Beweisbedarf ist die passende Verfahrensart gesondert zu bestimmen.
Verjährung, Rechtsbehelfsfristen, zugestellte Schriftstücke und mögliche Sicherungsmaßnahmen verlangen rechtzeitige Prüfung. Wir strukturieren Belege und Übersetzungen nach den Anforderungen des jeweiligen Verfahrens.
Auch ein Urteil führt nicht automatisch zur Zahlung. Wir klären Anerkennung, Bescheinigungen, Zustellung und Vollstreckung in Vermögenswerte des Schuldners und koordinieren die erforderlichen Schritte mit den zuständigen Berufsträgern.
In Deutschland richtet sich die gesetzliche Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), regelmäßig anhand des Gegenstandswerts und der vorgesehenen Gebührentatbestände. Gerichtskosten werden gesondert berechnet. Eine Vergütungsvereinbarung, etwa nach Zeitaufwand, ist im gesetzlich zulässigen Rahmen möglich.
Im deutschen Zivil- und Handelsprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten und erstattet die notwendigen Kosten der Gegenseite, insbesondere deren gesetzliche Anwaltsgebühren. Bei teilweisem Obsiegen kommt eine anteilige Verteilung oder Kostenaufhebung in Betracht; bei Kostenaufhebung trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten und grundsätzlich die Hälfte der Gerichtskosten.
Übersteigt eine Vergütungsvereinbarung die gesetzlich erstattungsfähigen Beträge, kann die Differenz auch bei einem Prozesserfolg bei Ihnen verbleiben. Im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren trägt grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt. Für Familiensachen und Vergleiche können besondere Regeln gelten. Budget und Prozesskostenrisiko besprechen wir vor Einleitung des Verfahrens mit Ihnen.
Die Insolvenz eines französischen oder deutschen Geschäftspartners betrifft oft gleichzeitig offene Rechnungen, gelieferte Waren und weitere Aufträge. Wir prüfen Ihre Gläubigerposition und koordinieren die Schritte nach Verfahrensstaat und Verfahrensstand.
Vorläufiges oder eröffnetes Insolvenzverfahren in Deutschland sowie sauvegarde, redressement judiciaire oder liquidation judiciaire in Frankreich unterscheiden sich. Veröffentlichungen und konkrete Beschlüsse geben Aufschluss über Ansprechpartner und den weiteren Prüfungsbedarf.
Wir bereiten Betrag, Anspruchsgrund und Nachweise für Forderungsanmeldung beziehungsweise déclaration de créance vor. Forderungsprüfung, Bestreiten und spätere Verfahrensmitteilungen erfordern einen anderen Ablauf als die gewöhnliche außergerichtliche Beitreibung.
Einfacher, verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt und Verarbeitungsklauseln sind anhand von Vereinbarung, Wirksamkeit und Warenweg zu prüfen. Eine deutsche Klauselbezeichnung allein begründet keine entsprechende Rechtsposition in einem französischen Verfahren.
Aussonderung, Absonderung, französische revendication, Sicherungsabtretung und Bürgschaft betreffen unterschiedliche Rechte. Wir untersuchen Warenbestand, Erlöse, Forderungen aus Weiterverkauf und sonstige Sicherheiten jeweils gesondert.
Weitere Lieferungen, offene Bestellungen, Anzahlungen, Aufrechnung und mögliche Insolvenzanfechtung verlangen eine Prüfung vor der Entscheidung. Zeitpunkt der jeweiligen Handlung, Verfahrensrecht und konkrete Absprachen sind dafür maßgeblich.
Informationen aus Warenkreditversicherung, Beratung und Verfahrensorganen werden abgestimmt. Bei geeigneten Sachverhalten kann eine gemeinsame Behandlung von Lieferantenrechten im Rahmen eines Lieferantenpools geprüft werden.
Eine deutsche Gesellschaft zu gründen ist nur ein Teil des Markteintritts. Vor dem Notartermin sollten Tätigkeit, Beteiligte, Entscheidungswege und Finanzierung geklärt sein. Bei französischen Gesellschaftern kommen Nachweise und organisatorische Fragen über die Grenze hinzu.
Produktvertrieb, Dienstleistungen, Lager, Personal und Geschäftsräume beeinflussen die Organisation. Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung und steuerliche Betriebsstätte sind unterschiedliche Begriffe und sollten in der Planung nicht gleichgesetzt werden.
GmbH, UG und andere Formen der Präsenz unterscheiden sich hinsichtlich Finanzierung und Organisation. Neben dem Stammkapital benötigt die Gesellschaft eine Liquiditätsplanung für Gehälter, Miete, Lieferanten und die laufende Anlaufphase.
Beteiligungsquoten, Geschäftsführer und Vertretungsbefugnisse sollten vorab feststehen. Bei Geschäftsleitung aus Frankreich, mehreren Unterschriftsberechtigten oder Zustimmungsvorbehalten der Muttergesellschaft sind Verantwortlichkeiten und praktische Abläufe besonders wichtig.
Benötigt werden je nach Fall Identitätsnachweise, Registerunterlagen der Muttergesellschaft, Vertretungsnachweise, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten und der Satzungsentwurf. Vollmachten, Übersetzungen und die Form der Teilnahme werden mit dem Notariat abgestimmt.
Stimmrechte, spätere Finanzierung, Informationsrechte, Anteilsübertragung und Lösungen für blockierte Entscheidungen können in Satzung und Gesellschaftervereinbarung geregelt werden. Bei Minderheitsbeteiligung oder Joint Venture verdienen diese Punkte besondere Aufmerksamkeit.
Notariat, Bank, Handelsregister, tätigkeitsbezogene Anmeldungen und Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten müssen zusammenpassen. Auch die Verantwortlichkeit für Verträge und sonstige Verpflichtungen vor der Registereintragung ist zu prüfen.
Konzerninterne Verträge, erste Kundenverträge und Einstellungen werden parallel vorbereitet. Umsatzsteuer, sonstige Steuerfragen, Buchhaltung und Lohnabrechnung sind mit den zuständigen Beratern zu organisieren; die Gründung allein erledigt diese Aufgaben nicht.
Bei einem ersten Mitarbeiter in Deutschland müssen Vertrag und tatsächlicher Einsatz zusammenpassen. Das gilt auch für französische Arbeitgeber ohne deutsche Tochtergesellschaft. Entscheidend ist, Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Lohnabrechnung und steuerliche Fragen von Anfang an zu koordinieren.
Vertragspartner kann die französische Gesellschaft, eine deutsche Tochter oder eine andere Einheit sein. Aufgaben, Vorgesetzte, Reisetätigkeit und Abschlussvollmachten sollten feststehen. Aus der Tätigkeit können zusätzlich gesondert zu prüfende Betriebsstättenfragen entstehen.
Wohnsitz, Büro, Homeoffice und Dienstreisen sind zu unterscheiden. Dauerhafte Arbeit in Deutschland, zeitweise Entsendung und regelmäßiger Einsatz in mehreren Staaten können unterschiedliche Folgen haben; die Sprache des Vertrags entscheidet darüber nicht.
Tätigkeit, Fixgehalt, Bonus, Arbeitszeit, Urlaub, Probezeit, Befristung und Kündigung müssen zur Beschäftigung passen. Zwingender Arbeitnehmerschutz und gegebenenfalls Tarifrecht sind zu prüfen; eine Rechtswahl beseitigt nicht sämtliche Schutzvorschriften.
Häufigkeit, Arbeitsstaaten, Ausstattung, Kosten und Erreichbarkeit sollten nachvollziehbar geregelt werden. Ändert sich der Anteil grenzüberschreitender Heimarbeit, können Sozialversicherungszuordnung und steuerliche Behandlung erneut zu prüfen sein.
Je nach Einsatz geht es um Entsendung, Mehrstaatentätigkeit, A1-Bescheinigung, Meldungen und bereitzuhaltende Unterlagen. Sonderregelungen zum grenzüberschreitenden Telework müssen auf ihre Voraussetzungen geprüft werden und ersetzen keine arbeits- oder steuerrechtliche Prüfung.
Lohnabrechnung, Meldungen, Arbeitszeiterfassung und der Umgang mit Fehlzeiten brauchen klare Zuständigkeiten. Die Abstimmung mit dem Lohnbüro sollte vor der ersten Abrechnung stattfinden, insbesondere bei ausländischem Arbeitgeber und deutschen Beschäftigten.
Arbeitsortwechsel, neue Aufgaben, Ende einer Entsendung oder Kündigung können eine neue Bewertung erfordern. Geht eine Kündigung ein, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die einschlägigen Formvorgaben und Fristen umgehend klären.
Ein vollständiger Sachverhalt hilft mehr als immer neue Mahnungen. Vor der Entscheidung über Verhandlung oder Verfahren sollten Vertrag, Leistung, Einwendungen und Zahlungsfähigkeit erfasst werden. Ebenso wichtig ist, wo ein späterer Titel tatsächlich durchgesetzt werden kann.
Firma, Rechtsform, Sitz und Registerangaben müssen zum Vertragspartner passen. Französische Tochtergesellschaft, Unternehmensgruppe und verwendete Handelsbezeichnung sind nicht ohne Weiteres derselbe Schuldner.
Angebot, Bestellung, Bestätigung, Rahmenvertrag und Geschäftsbedingungen werden zeitlich geordnet. Widersprüchliche deutsche AGB und französische CGV können beeinflussen, welche Bedingungen vereinbart wurden und welche Ansprüche bestehen.
Rechnungen, Lieferbelege, Abnahme, Tätigkeitsnachweise und Versanddokumente sind zusammenzustellen. Hauptforderung, Teilzahlungen, Gutschriften und geltend gemachte Zinsen sollten nach Datum und Betrag nachvollziehbar ausgewiesen werden.
Mängelrügen, technische Stellungnahmen, Zahlungszusagen und Ratenangebote werden gesichert. Behauptete Schlechtleistung, Aufrechnung oder Schadensersatzforderungen können das geeignete Vorgehen und den notwendigen Beweisumfang verändern.
Rechtswahl, Gerichtsstand und bei Warenlieferungen das UN-Kaufrecht sind zu untersuchen. Verjährung und sonstige Fristen müssen konkret geprüft werden; eine Mahnung sollte nicht ungeprüft als fristwahrend behandelt werden.
Außergerichtliche Zahlungsaufforderung, Ratenvereinbarung, französische injonction de payer, Europäischer Zahlungsbefehl und Klage kommen je nach Voraussetzungen in Betracht. Streitigkeit der Forderung, Beweise und Kosten sind dabei abzuwägen.
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Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen haben Sie Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit (Art. 15 bis 20 DSGVO). Einwilligungen können Sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
Widerspruch: Gegen Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO können Sie aus Gründen Ihrer besonderen Situation Widerspruch nach Art. 21 DSGVO einlegen. Soweit Daten für Direktwerbung verarbeitet werden, gilt das Widerspruchsrecht hiergegen ohne diese Begründung. Wenden Sie sich zur Ausübung Ihrer Rechte an die oben genannte Kontaktadresse.
Sie können sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO), insbesondere am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsplatzes oder des vermuteten Verstoßes. In Baden-Württemberg: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart; Kontakt und Beschwerde beim LfDI Baden-Württemberg.
Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
Familienleben in zwei Ländern, Trennung, Unterhalt und grenzüberschreitender Nachlass berühren häufig mehrere Rechtsfragen gleichzeitig. Wir helfen Privatpersonen bei ihrer Einordnung und den nächsten Schritten.
Ehevertrag, Güterstand, Immobilien und vermögensrechtliche Absprachen werden mit Blick auf beide Staaten geprüft. Die vermögensrechtliche Ordnung der Ehe ist von den Regeln über Scheidung und deren weitere Folgen zu unterscheiden.
Wir untersuchen internationale Zuständigkeit, anwendbares Scheidungsrecht und die zu regelnden Folgen. Vermögensauseinandersetzung und mögliche Fragen des Versorgungsausgleichs sind nicht automatisch nach denselben Regeln oder im selben Verfahren zu behandeln.
Lebensmittelpunkt, Betreuung, Ferien, Reisen und ein geplanter Umzug verlangen praktikable Regelungen. Vorhandene Vereinbarungen, Kindeswohl und das Zusammenspiel von Entscheidungen in Deutschland und Frankreich fließen in die Prüfung ein.
Einkommen, Bedarf, Belastungen sowie Kindes- und Ehegattenunterhalt sind anhand des Sachverhalts zu untersuchen. Festsetzung, Abänderung, Anerkennung und grenzüberschreitende Vollstreckung bestehender Unterhaltstitel sind eigenständige Aufgaben.
Testament, Vermögensnachfolge, Immobilien, Erben und Verbindlichkeiten in beiden Ländern werden zusammen betrachtet. Wir prüfen Erbstatut, mögliche Pflichtteils- oder Reservatrechte und erforderliche Nachweise, etwa ein Europäisches Nachlasszeugnis.
Wenn die Situation dafür geeignet ist, können Verhandlung oder Mediation eine Vereinbarung ermöglichen. Anschließend sind Inhalt, Reichweite und gegebenenfalls notwendige Form oder Vollstreckbarkeit des Ergebnisses zu klären.
Liefervertrag, Vertriebsvereinbarung, Dienstleistung oder Rahmenvertrag sollen die tatsächliche Zusammenarbeit abbilden. Bei der Prüfung werden die Klauseln im Zusammenhang gelesen und die Punkte identifiziert, die vor Vertragsschluss geklärt oder verhandelt werden sollten.
Prüfen Sie, wer für welche Gesellschaft verbindlich handeln darf. Vertrag, technische Anlagen, AGB, Bestellungen und frühere Absprachen müssen auseinandergehalten werden; ihre Rangfolge sollte nachvollziehbar vereinbart sein.
Bei zwei Sprachfassungen sind mögliche Abweichungen und der Umgang damit zu regeln. Vertragssprache, Rechtswahl und Gericht sind verschiedene Fragen. Beim grenzüberschreitenden Warenkauf ist die Rolle des UN-Kaufrechts beziehungsweise CISG ausdrücklich zu prüfen.
Leistungsumfang, Termine, Abnahme und Beanstandungsverfahren sollen konkret beschrieben sein. Werden Incoterms verwendet, müssen gewählte Klausel, benannter Ort und die übrigen Vertragsbestimmungen aufeinander abgestimmt werden.
Anzahlung, Fälligkeit, Preisanpassung, Währung, Verzug und Zahlungssicherheiten werden im Zusammenhang geprüft. Beim Eigentumsvorbehalt kommt es auf Vereinbarung und Wirksamkeit im konkreten Liefer- und Verwertungskontext an.
Rechte bei Abweichungen, Rügefristen, Haftungsgrenzen, Ausschlüsse und Versicherungsschutz verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ein übersetztes deutsches oder französisches Muster beantwortet nicht automatisch die Frage nach der Wirksamkeit seiner Klauseln.
Verkaufsgebiet, Exklusivität, Kundenzuordnung und Pflichten des Vertriebspartners müssen zu dessen Rolle passen. Je nach Leistung sind zusätzlich Vertraulichkeit, geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und die Verarbeitung personenbezogener Daten zu regeln.
Verlängerung, Kündigung, offene Aufträge, Restbestände und Rückgabe von Informationen werden vorab bedacht. Möglich sind je nach Fall Handelsvertreterausgleich oder Fragen zur rupture brutale einer etablierten Geschäftsbeziehung nach französischem Recht.
Eine französische procédure collective kann offene Rechnungen, laufende Bestellungen und bereits weiterverkaufte Waren betreffen. Die ersten Schritte richten sich nach dem konkreten Verfahren. Zahlungsforderung, Warenherausgabe und sonstige Sicherheiten sind gesondert zu erfassen.
Prüfen Sie genaue Firma, Registerangaben, Eröffnungsentscheidung und Veröffentlichung im BODACC. Sauvegarde, redressement judiciaire und liquidation judiciaire unterscheiden sich; auch Datum und Stadium des Verfahrens sind für die Einordnung wichtig.
Bewahren Sie Veröffentlichungen und Mitteilungen von mandataire judiciaire, administrateur oder liquidateur auf. Die zuständige Person, die konkrete Handlung und der Fristbeginn müssen geprüft werden; eine gewöhnliche Mahnung erfüllt diese Aufgaben nicht.
Ordnen Sie offene Rechnungen, Teilzahlungen, Gutschriften und Nachweise des Anspruchs. Auch Sicherheiten und bereits laufende Streitigkeiten können anzugeben sein. Vertretungsbefugnis, Vollmacht und Nachweis der Einreichung sind mit zu klären.
Ermitteln Sie identifizierbare Bestände, Weiterverkäufe und Verarbeitungen. Vereinbarte Eigentumsvorbehaltsklauseln, Bestellungen, Lieferscheine und Angaben zu Chargen oder Lagerorten sind für mögliche Warenrechte zusammenzustellen.
Ob eine revendication oder ein anderes Recht an Waren oder Erlösen besteht, verlangt eine eigene Prüfung. Forderungsanmeldung, französische Eigentumsvorbehaltsregeln und deutsche Sicherungsklauseln dürfen nicht als austauschbare Instrumente behandelt werden.
Weitere Lieferungen, Vorauszahlungen, Aufrechnung und Vertragsfortführung müssen vor dem Hintergrund der procédure collective beurteilt werden. Auch Rückforderungen bereits erhaltener Beträge sind nach ihrem konkreten rechtlichen Grund zu untersuchen.
Koordinieren Sie Informationen mit Warenkreditversicherung und Beratern. Forderungsprüfung, mögliche Zurückweisung, zusätzliche Nachweise und spätere Zahlungen erfordern weiteren Überblick. Gemeinsame Lieferantenmaßnahmen kommen nur nach Prüfung des Einzelfalls in Betracht.
Trennung, Kinder, Unterhalt und Nachlass können auf unterschiedliche Weise mit beiden Ländern verbunden sein. Für die Vorbereitung sollten Tatsachen und Unterlagen nach Themen geordnet werden. Zuständiges Gericht und anwendbares Recht folgen nicht allein aus der Staatsangehörigkeit.
Staatsangehörigkeiten, heutige und frühere Wohnorte, Heiratsdatum, Lebensmittelpunkt der Kinder und Vermögensorte sind hilfreich. Hinzu kommen Personenstandsurkunden, Eheverträge, Absprachen und bereits ergangene Entscheidungen.
Internationale Zuständigkeit, anwendbares Scheidungsrecht und Anerkennung der Entscheidung werden getrennt betrachtet. Brüssel IIb und Rom III betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche; Vermögensfolgen und weitere Scheidungsfolgen verlangen zusätzliche Prüfung.
Gewöhnlicher Aufenthalt, Betreuung, Ferien, Reisen und Kosten sollten nachvollziehbar beschrieben werden. Ein geplanter Umzug in das andere Land ist vor der Umsetzung zu prüfen, insbesondere mit Blick auf Elternrechte und bestehende Regelungen.
Einkommen, Belastungen, Bedarf der Kinder und Zahlungen werden belegt. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und eine mögliche französische prestation compensatoire sind rechtlich einzuordnen; Festsetzung, Abänderung und Vollstreckung erfordern jeweils passende Schritte.
Eigentum am Haus, gemeinsame Kredite, ehelicher Güterstand und Vermögensauseinandersetzung sind verschiedene Fragen. Die Scheidung regelt nicht automatisch sämtliche Ansprüche an einer französischen Immobilie oder deutschen Bankguthaben.
Mögliche Erben, Testamente, Schenkungen, Vermögen und Schulden werden erfasst. Erbstatut, zulässige Rechtswahl und etwaige Pflichtteils- oder Reservatrechte sind nach dem Sachverhalt zu prüfen und nicht allein nach dem Belegenheitsort einzelner Gegenstände.
Urkunden, Bankauskünfte, Eigentumsnachweise und erbrechtliche Bescheinigungen können in beiden Staaten benötigt werden. Ob ein Europäisches Nachlasszeugnis sinnvoll ist, hängt von der Verwendung ab. Erbschaftsteuer und zivilrechtliche Abwicklung sind gesondert zu koordinieren.
Verhandlung und Mediation können mehrere familiäre Fragen gemeinsam behandeln. Form, Reichweite, Anerkennung und Durchsetzbarkeit von Vereinbarung oder Entscheidung müssen anschließend geprüft werden, besonders bei Erfüllungspflichten im anderen Staat.
Ein Unternehmenskauf in Frankreich folgt eigenen Form-, Informations- und Genehmigungsregeln. Wer sie früh kennt, vermeidet Verzögerungen und Überraschungen beim Kaufpreis.
Beim Erwerb von Anteilen einer SAS oder SARL geht die Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten über. Der Erwerb eines Geschäftsbetriebs (fonds de commerce) unterliegt eigenen Form- und Veröffentlichungsregeln und kann Rechte von Gläubigern auslösen.
Anteile einer SARL werden schriftlich übertragen, an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gesellschafter. Bei der SAS erfolgt die Übertragung durch Umschreibung im Aktienregister; Satzungsklauseln zu Zustimmung und Vorkaufsrecht sind zu prüfen. Eine notarielle Beurkundung wie bei der GmbH ist nicht erforderlich.
In Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind die Arbeitnehmer in der Regel spätestens zwei Monate vor dem Verkauf über die Möglichkeit eines eigenen Angebots zu informieren. Ein bestehender CSE ist vor einer verbindlichen Entscheidung anzuhören. Das beeinflusst Zeitplan und Vertragsstruktur.
Gesellschaftsrecht, wesentliche Verträge mit Change-of-Control-Klauseln, Arbeitsverhältnisse und Tarifbindung, Streitigkeiten, Genehmigungen, geistiges Eigentum und Finanzlage werden geprüft. Erkannte Risiken fließen in Kaufpreis, Bedingungen oder Garantien ein.
Die französische garantie d’actif et de passif regelt typischerweise eine Freistellung für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Erwerb. Umfang, Schwellen, Höchstbeträge, Fristen und Absicherung, etwa durch Bankgarantie oder Kaufpreiseinbehalt, sind zu verhandeln.
Für Tätigkeiten in sensiblen Bereichen kann eine vorherige Genehmigung des französischen Wirtschaftsministeriums erforderlich sein (Art. L. 151-3 Code monétaire et financier), unter Umständen auch für Erwerber aus der EU. Hinzu kommt gegebenenfalls die Fusionskontrolle.
Je nach Übertragungsform fallen Registrierungsabgaben an; steuerliche Strukturierung, Buchhaltung und Lohnabrechnung sind mit den zuständigen Beratern abzustimmen. Geschäftsleitung, Vollmachten und konzerninterne Verträge werden rechtzeitig vorbereitet.
Das französische Kündigungsrecht ist formstreng. Verfahrensfehler führen regelmäßig zu Entschädigungen, selbst wenn der Kündigungsgrund trägt.
Jede Kündigung braucht einen tatsächlichen und ernsthaften Grund (cause réelle et sérieuse), personen-, verhaltensbedingt oder wirtschaftlich. Der im Kündigungsschreiben genannte Grund begrenzt grundsätzlich die spätere Verteidigung vor Gericht.
Vor der Kündigung ist der Arbeitnehmer schriftlich zu einem Vorgespräch (entretien préalable) einzuladen. Zwischen Zugang der Einladung und Gespräch müssen mindestens fünf Werktage liegen; der Arbeitnehmer kann sich begleiten lassen.
Die Kündigung wird per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung übergeben, frühestens zwei Werktage nach dem Gespräch. Bei verhaltensbedingten Gründen gelten zusätzliche Fristen.
Ab sechs Monaten Betriebszugehörigkeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat, ab zwei Jahren zwei Monate, sofern Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht Günstigeres vorsehen. Ab acht Monaten besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch; bei schwerem Fehlverhalten entfallen Frist und Abfindung.
Für Mitglieder des CSE und andere geschützte Arbeitnehmer ist die vorherige Genehmigung der Arbeitsaufsicht (inspection du travail) erforderlich. Schwangerschaft, Mutterschutz und Arbeitsunfall begründen besonderen Kündigungsschutz.
Eine betriebsbedingte Kündigung verlangt eine nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung und ernsthafte Versetzungsbemühungen (reclassement). Je nach Zahl der Betroffenen kommen die Beteiligung des CSE und Meldungen an die Verwaltung hinzu.
Der Arbeitnehmer kann die Kündigung innerhalb von zwölf Monaten vor dem Arbeitsgericht (conseil de prud’hommes) angreifen. Die Entschädigung bei unberechtigter Kündigung folgt grundsätzlich einer gesetzlichen Tabelle. Alternativ ist eine einvernehmliche Beendigung (rupture conventionnelle) möglich, die nach einer Widerrufsfrist behördlich genehmigt wird.
Wer in Frankreich einen Vertriebspartner beendet, muss mit Entschädigungs- und Haftungsrisiken rechnen, die deutlich über das deutsche Recht hinausgehen können.
Agent commercial, Vertragshändler (distributeur), Kommissionär oder Kunde: Maßgeblich ist die tatsächliche Rolle, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Zwischen Unternehmen aus Deutschland und Frankreich ist eine Rechtswahl grundsätzlich möglich. Sie bestimmt Fristen und Entschädigungsregeln, ersetzt aber nicht die Prüfung von Gerichtsstand und zwingenden Vorschriften.
Nach französischem Recht beträgt die Mindestfrist einen Monat im ersten, zwei Monate im zweiten und drei Monate ab dem dritten Vertragsjahr (Art. L. 134-11 Code de commerce). Bei schwerer Verfehlung (faute grave) ist eine fristlose Beendigung möglich.
Bei Vertragsende steht dem agent commercial grundsätzlich eine Entschädigung zu (Art. L. 134-12 Code de commerce). Die Rechtsprechung orientiert sich häufig an zwei Jahresprovisionen. Der Vertreter muss den Anspruch binnen eines Jahres geltend machen; bei schwerer Verfehlung entfällt er.
Ein Vertragshändler hat nach französischem Recht keinen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Die abrupte Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung ohne angemessene schriftliche Frist begründet aber eine Haftung (Art. L. 442-1 II Code de commerce). Bei einer Frist von 18 Monaten ist eine Haftung wegen zu kurzer Frist ausgeschlossen.
Streitigkeiten wegen rupture brutale sind in Frankreich bestimmten spezialisierten Gerichten zugewiesen. Gerichtsstandsklauseln und internationale Zuständigkeit sollten deshalb vor der Kündigung geprüft werden.
Lagerbestände, offene Aufträge, Kundendaten, Marken- und Werbematerial sowie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sollten vor Zugang der Kündigung geregelt sein. Beim agent commercial ist ein solches Verbot auf höchstens zwei Jahre begrenzt (Art. L. 134-14 Code de commerce).